Art. 626 ZGB. – Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Haushalt der Erblasserin an einen Präsumtiverben während vielen Jahren stellt auch bei Unentgeltlichkeit keine ausgleichungspflichtige Zuwendung im Sinne von Art. 626 ZGB dar. Art. 612 ZGB. – Übersteigt der Wert einer Erbschaftssache den eines einzelnen Loses, so ist die Sache zu veräussern. Dies gilt auch beim Vorliegen eines subjektiv beschränkten Teilungsbegehrens. Ein unteilbares Nachlassobjekt, das sich von seinem Wert her nicht einem Erbteil zuteilen lässt, ist daher selbst bei einem subjektiv beschränkten Teilungsbegehren in die Teilung miteinzubeziehen und (u.U. auf dem Wege der Versteigerung) zu verkaufen.
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(Kantonsgericht, 22. August 1997, i.S. P.B./A.B. und RA T.) Gegen dieses Urteil ist beim Obergericht Berufung eingereicht worden; der Entscheid des Obergerichtes steht noch aus. Art. 626 ZGB. – Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Haushalt der Erblasserin an einen Präsumtiverben während vielen Jahren stellt auch bei Unentgeltlichkeit keine ausgleichungspflichtige Zuwendung im Sinne von Art. 626 ZGB dar. Art. 612 ZGB. – Übersteigt der Wert einer Erbschaftssache den eines einzelnen Loses, so ist die Sache zu veräussern. Dies gilt auch beim Vorliegen eines subjektiv beschränkten Teilungsbegehrens. Ein unteilbares Nachlassobjekt, das sich von seinem Wert her nicht einem Erbteil zuteilen lässt, ist daher selbst bei einem subjektiv beschränkten Teilungsbegehren in die Teilung mit- einzubeziehen und (u.U. auf dem Wege der Versteigerung) zu verkaufen. Aus den Erwägungen: 5.2 ... Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Vermögenszuschuss das gemeinsame Merkmal aller unter der Ausgleichungspflicht stehenden Zuwendungen. Die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen bezwecken die Begründung, die Sicherung oder die Verbesserung der Existenz des Empfän- gers. Die im Gesetz enthaltene Aufzählung der Zuwendungen ist nicht abschliessend, sondern hat beispielhaften Charakter. Ob eine lebzeitige Zuwendung an einen Erben der Ausgleichung unterworfen ist, hängt davon ab, ob sie einen vergleichbaren Zweck wie die in der gesetzlichen Bestim- mung aufgezählten Zuwendungen hat oder nicht (BGE 116 II 673 f. = Pra 80/ 1991 Nr. 159, S. 719). In einem Entscheid aus dem Jahre 1950 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem der Erblasser seine Tochter während annähernd zwei Jahren im eigenen Hause aufgenommen hatte. Es hielt fest, dass solche Leistungen dem laufenden Verbrauch dienten. In der Regel verschafften sie dem Empfänger auch nicht mittelbar ein Kapital, das sich als Ausstattung oder dergleichen bezeichnen liesse und bei der Erbtei- lung auszugleichen wäre (BGE 76 II 196). In der Literatur ist verschiedent- lich versucht worden, ein praktikables Kriterium für die Bestimmung aus- gleichungspflichtiger Zuwendungen herauszuarbeiten. Dieses glaubt Thorens in der Bedeutung der Zuwendung im Verhältnis zum Nachlass (subjektives Kriterium) oder nach Sitte und Ortsgebrauch (objektives Kriteri- um) gefunden zu haben. In einem ähnlichen Sinne spricht Druey von grös- seren Zuwendungen, bei denen das Gleichbehandlungsproblem augenfällig werde (Seeberger, a.a.O., S. 256 mit Hinweisen). Dem gesetzlichen Institut 126
der Ausgleichung liegt der Gedanke der Gleichheit der Erben zugrunde (Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. A., Bern 1992, S. 76; Seeberger, a.a.O., S. 246 f.). Daraus folgt, dass sich die Frage nach der Ausgleichung nur dann stellen kann, wenn der Erblasser einem Erben zu Lebzeiten einen Vermö- gensvorteil verschafft hat, welcher eine Verminderung des Nachlasses und damit der einzelnen Erbquoten zur Folge hat (vgl. Escher, Zürcher Kom- mentar, 1960, N 13 der Vorbemerkungen vor Art. 626 ZGB; Tuor/Schny- der/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A., Zürich 1995, S. 579; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, Vorbemerkungen zum dritten Abschnitt, S. 1002 f.). Das wesentliche Merkmal einer erbrechtlich relevan- ten lebzeitigen Zuwendung besteht demnach darin, dass das Vermögen des (künftigen) Erblassers ihretwegen eine Einbusse erlitten hat (Widmer, Grundfragen der erbrechtlichen Ausgleichung, Diss. Bern 1971, S. 31). Aus dem gerichtlich eingeholten Schätzungsgutachten vom 11. Juli 1996 geht hervor, dass das Gebäude, in welchem die Erblasserin wohnte, als Abbruchobjekt zu taxieren ist. Der Experte bezeichnete die Ausstattung und den Ausbau als sehr mangelhaft, äusserst bescheiden und in keiner Weise heutigen Komfortansprüchen entsprechend. Der Beklagte 1 gab an der Par- teibefragung zu Protokoll, er habe immer im Haus der Erblasserin gewohnt, bis im Jahre 1977 zusammen mit dem Vater der Parteien. Der Beklagte 1 habe ein Zimmer mit einem Bett und einem Schrank gehabt. Selbstver- ständlich habe er sich ab und zu auch in der Stube aufgehalten. In der Regel habe er das Abendessen bei der Mutter (Erblasserin) eingenommen und an den Wochenenden auch das Mittagessen. Im weiteren habe ihm die Erblas- serin die Wäsche gewaschen und gebügelt. Hält man sich nun dieses Zusammenwohnen des Beklagten 1 mit der Erblasserin in äusserst bescheidenen Verhältnissen vor Augen, so lässt sich dies nicht als eine lebzeitige Zuwendung qualifizieren, welche bei der Erbtei- lung auszugleichen wäre. Ein derartiges Zusammenwohnen unter Familien- angehörigen ist regelmässig geprägt von einem gegenseitigen Geben und Nehmen, weshalb die Ausführungen des Beklagten 1, er habe für die Erblas- serin geschaut, z.B. für sie die Wäsche im Estrich aufgehängt oder im Winter geheizt, absolut glaubhaft sind. Nachdem die vom Beklagten 1 bewohnten Räume zweifellos nicht anderweitig hätten vermietet werden können, liegt eine dadurch bewirkte Verminderung des Nachlasses nicht vor, weshalb es sich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit der Erben nicht rechtferti- gen liesse, die Unterkunft und Verpflegung des Beklagten 1 als ausglei- chungspflichtige Zuwendung zu betrachten. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass auch eine systematische Auslegung des Gesetzes gegen das Vorliegen einer ausgleichungspflichtigen Zuwendung spricht. Wenn gemäss Art. 606 ZGB ein Erbe, der zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung den Unterhalt erhalten hat, sogar einen Anspruch darauf hat, dass ihm dieser Unterhalt auf Kosten der Erbschaft während eines Monats 127
weiterhin gewährt wird, so kann es nicht der Wille des Gesetzgebers sein, dass derselbe Erbe die zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Unterkunft und Verpflegung zur Ausgleichung zu bringen hat. ... 12. ... Eine einzelne Sache, deren materielle Teilung nicht ohne Zerstörung der Substanz oder wesentlichen Wertverlust möglich ist, darf bei Widerspruch auch nur eines von ihnen gemäss Art. 612 ZGB nicht unter verschiedene Erben geteilt werden. Sie muss ganz erhalten bleiben. Kann sie ohne Schwierigkeit einem einzelnen Los zugewiesen werden, so hat dies zu geschehen. Übersteigt dagegen ihr Wert den eines einzelnen Loses, so ist die Sache zu veräussern. Es geht nicht an, dass zwei oder mehrere Erben oder Erbenstämme ein "gemeinsames Los" bilden, um eine solche Veräusserung zu verhindern (Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch,
11. A., Zürich 1995, S. 549 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bildet die Liegenschaft in X. mit einem Anrech- nungswert von Fr. 353'000.- das Hauptaktivum der Teilungsmasse. Nachdem die Parteien einen Anspruch auf je einen Drittel der Erbmasse haben (Art. 457 Abs. 2 ZGB), steht fest, dass die Liegenschaft nicht einem einzelnen Los zugewiesen werden kann. Wie bereits erwähnt, beantragte nur die Klägerin die Teilung der Erbschaft, während die Beklagten ausdrücklich die Vormerk- nahme des Weiterbestandes der Erbengemeinschaft unter sich verlangten. An der persönlichen Befragung erklärte die Klägerin, sie wolle die Liegenschaft nicht übernehmen, während die Beklagten ein entsprechendes Interesse bekundeten. Aus den Ausführungen der Klägerin in den Rechtsschriften ergibt sich, dass sie mit der Zuweisung der Liegenschaft an die Beklagten nur unter der Voraussetzung einverstanden ist, dass für diese ein höherer Anrechnungswert als Fr. 370'000.- eingesetzt würde, was aber angesichts der Verbindlichkeit der vorgenommenen Schätzung nicht angängig ist. Ein Ein- verständnis der Klägerin zur Zuweisung der Liegenschaft an die Beklagten zum Anrechnungswert von Fr. 353'000.- liegt somit nicht vor. Kann ein unteilbares Nachlassobjekt von seinem Wert her nicht einem Erbteil zugewie- sen werden, so ist trotz Vorliegens eines subjektiv beschränkten Teilungsbe- gehrens eine weitergehende Teilung der Erbschaft erforderlich. Ein Erb- schaftsgut, das sich von seinem Wert her keinem Erbteil zuweisen lässt, ist daher selbst bei einem subjektiv beschränkten Rechtsbegehren in die Teilung miteinzubeziehen (vgl. Seeberger, a.a.O., S. 56 ff.). Die Liegenschaft in X. ist daher gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen. Nachdem die Klägerin aus- drücklich die Versteigerung der Liegenschaft beantragt hat, hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden (Art. 612 Abs. 3 ZGB). (Kantonsgericht, 9. April 1997, i.S. K./M. und K.) 128